Wir kämpfen

  • für den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes
  • für eine maximale Abfindung
  • für die vollständige Durchsetzung Ihrer Ansprüche

Wir kämpfen

  • für den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes
  • für eine maximale Abfindung
  • für die vollständige Durchsetzung Ihrer Ansprüche

Sie haben eine Kündigung erhalten?

Atmen Sie erst einmal durch. Wir kümmern uns darum.

Ob Sie eine möglichst hohe Abfindung erzielen, Ihren Arbeitsplatz behalten oder die Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen möchten – bei uns sind Sie richtig.

WICHTIG:

Nach Zugang der Kündigung haben Sie nur 3 Wochen Zeit, zu reagieren
(3-Wochenfrist).

Nach Ablauf wird die Kündigung wirksam.
Ihr Arbeitsplatz oder mögliche Abfindungszahlungen sind dann i.d.R. verloren.

Kontaktieren Sie uns, für einen kurzfristigen Termin.

Was Sie von uns erwarten dürfen:

  • Kurzfristige Termine.
    Im Kündigungsfall muss schnell reagiert werden.
  • Absolute Kostentransparenz.
    Wir sprechen mit Ihnen über Kosten, bevor diese entstehen.
  • Erfahrene und entschlossene Durchsetzung Ihrer Interessen.
    Wir sorgen dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen.
  • Sie sind rechtsschutzversichert?
    Dann kümmern wir uns um die komplette Abwicklung mit Ihrer Versicherung.
Dr. Sven J. Mühlberger

Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.


Julika Pröpper

Ihr Fachanwältin für Arbeitsrecht

Julika Graf


Bernhard Pröschild

Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Bernhard Pröschild


Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Kontaktaufnahme!
Kurzfristige Terminvereinbarung – i.d.R. innerhalb von 24h.

Wichtige Tipps im Kündigungsfall


Kündigung erhalten? Was Sie jetzt tun sollten:

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben, kann das zunächst eine schwierige Situation sein. Es ist jedoch wichtig, besonnen zu handeln und sich umgehend um rechtlichen Rat zu bemühen. Im Folgenden finden Sie einige wichtige Schritte, die Sie bei einer Kündigung beachten sollten.

  1. Prüfen Sie die Kündigung: Überprüfen Sie zunächst, ob die Kündigung rechtmäßig ist und ob alle Formalitäten eingehalten wurden. Wenn nicht, können Sie sich gegen die Kündigung wehren.
  2. Fristen beachten: Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, müssen Sie innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage einreichen, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.
  3. Keine Unterschrift unter Aufhebungsvertrag: Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag, ohne sich zuvor rechtlich beraten zu lassen. Dieser kann Ihre Ansprüche einschränken und Sie benachteiligen.
  4. Kein Druck: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, um eine schnelle Entscheidung zu treffen. Es ist wichtig, dass Sie alle Optionen sorgfältig abwägen und Ihre Entscheidungen auf fundierten rechtlichen Rat stützen.
  5. Holen Sie sich rechtlichen Rat: Suchen Sie sich einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht, der Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche hilft. Ein guter Anwalt kann Sie durch den gesamten Prozess führen und Ihnen helfen, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, lassen Sie sich von einem Anwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten. Unser Team von erfahrenen Anwälten steht Ihnen gerne zur Seite und hilft Ihnen dabei, Ihre Rechte zu wahren und Ihre Ansprüche durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns noch heute, um einen Termin zu vereinbaren. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Ihr MS Concept Team.

Ihre Checkliste im Kündigungsfall

Eine Kündigung kann jeden treffen. Jeder, der von seinem Vorgesetzten eine Kündigung erhält, ist erst einmal geschockt. Die nachfolgende Checkliste soll Ihnen eine Hilfestellung sein, damit Sie Fehler im Kündigungsfall möglichst vermeiden. Sie haben Fragen oder wünschen Unterstützung? Dann sprechen Sie uns an. Als erfahrene Anwälte für Arbeitsrecht helfen wir Ihnen gerne.

  1. Atmen Sie durch und bewahren Sie Ruhe!

Eine Kündigung ist für Viele erst einmal ein Schock. Dennoch ist es wichtig, dass Sie in dieser Situation Ruhe bewahren. Auf keinen Fall sollten Sie Ihren Unmut gegenüber Ihren Vorgesetzten „freien Lauf“ lassen. Im schlimmsten Fall kann dies zu einer weiteren (und dann ggf. berechtigten) Kündigung führen. Bleiben Sie ruhig. Verhalten Sie sich korrekt und überdenken Sie anschließend zu Hause in Ruhe Ihre Optionen.

  1. Unterschreiben Sie nichts!

Sie sind als Arbeitnehmer nicht verpflichtet, eine Kündigung zu unterschreiben oder den Erhalt der Kündigung zu bestätigen. Unsere Empfehlung lautet daher klar: „unterschreiben Sie nichts!“. In einem aufgewühlten Zustand fällt es häufig schwer, zu verstehen und zu erkennen, was genau man in diesem Moment unterschreibt und bestätigt.

  1. Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit und beantragen Sie Arbeitslosengeld

Auch wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren möchten, müssen Sie dennoch schnellst möglich die Agentur für Arbeit kontaktieren. Andernfalls droht eine Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld. Nach Ablauf der Kündigungsfrist wird der Arbeitgeber erfahrungsgemäß kein Gehalt mehr bezahlen, sodass Sie bis zur gerichtlichen Klärung der Wirksamkeit der Kündigung u.U. auf den Bezug von Arbeitslosengeld angewiesen sind.

  1. Reagieren Sie schnell und beachten Sie die Dreiwochenfrist!

Beachten Sie unbedingt die Dreiwochenfrist. Der Gesetzgeber sieht im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor, dass Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen müssen. Andernfalls ist die Kündigung nicht mehr angreifbar. Selbst wenn diese eigentlich unwirksam und rechtswidrig wäre, können Sie sich gegen diese Kündigung nicht mehr wehren.

  1. Holen Sie sich Hilfe bei einem erfahrenen Anwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht

Es ist wichtig, dass Sie sich schnellst möglich Hilfe von einem erfahrenen Fachanwalt / Anwalt für Arbeitsrecht einholen. Gemeinsam mit Ihrem Anwalt für Arbeitsrecht können Sie sodann die möglichen Optionen besprechen, sodass Sie auf die Kündigung bestmöglich reagieren können.

Sprechen Sie uns gerne an. Als Kanzlei für Arbeitsrecht kämpfen wir für den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes oder für eine maximale Abfindung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Wichtig! Ihr Arbeitgeber darf Sie meist nicht „einfach so kündigen“.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass Arbeitnehmer, die in einem Betrieb mit mehr als 10 Arbeitnehmer länger als 6 Monate beschäftigt sind, nur beim Vorliegen spezieller Gründe kündigen kann:

  • personenbedingt
  • verhaltensbedingt
  • betriebsbedingt

Ist keiner dieser Gründe gegeben, so ist die Kündigung unwirksam und kann erfolgreich angegriffen werden.

Wir prüfen Ihre Kündigung auf „Herz und Nieren“ und finden die für Sie beste Vorgehensweise.

Habe ich einen Anspruch auf Abfindung?

Was viele nicht wissen – einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung bei Kündigungen gibt es nicht. D.h., wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, bekommen Sie nicht automatisch zugleich eine Abfindung.

Stattdessen muss eine Abfindung mit dem Arbeitgeber ausgehandelt werden. Dies geht jedoch nur, solange die Kündigung noch angreifbar ist. Nach Ablauf der gesetzlichen Dreiwochenfrist ist dies jedoch nicht mehr möglich. Sie müssen also schnell und entschlossen reagieren, wenn Sie die Möglichkeit auf eine Abfindung nicht verlieren möchten.

Eine Abfindung kommt sowohl bei betriebsbedingter Kündigung, als auch bei verhaltensbedingter oder personenbedingter Kündigung in Betracht.

Sie möchten eine Abfindung? Dann kontaktieren Sie uns.

Wie hoch ist meine Abfindung?

Wichtig ist zunächst, dass Sie keinen automatischen, gesetzlichen Anspruch auf Abfindungen bei Kündigungen gibt (siehe hierzu auch: „Habe ich einen Anspruch auf Abfindung?“. Stattdessen muss eine Abfindung in der Regel ausgehandelt werden. Erfahrungsgemäß gilt: je angreifbarer die Kündigung, desto höher ist die erzielbare Abfindung.

Die Berechnung der Abfindung richtet sich nach der nachfolgenden Berechnungsformel:

Betriebszugehörigkeitsdauer x durschnittl. Bruttomonatsgehalt x Faktor

Der Faktor richtet sich danach, wie angreifbar die Kündigung ist und hängt selbstverständlich entscheidend auch vom Verhandlungsgeschick Ihres Anwalts ab.

Sie möchten eine Abfindung? Dann profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und vereinbaren Sie einen Termin.

Sie haben eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten?

Dann sollten Sie sich gegen die Kündigung wehren. Häufig führt eine verhaltensbedingte Kündigung nämlich nicht „nur“ zum Verlust Ihres Arbeitsplatzes, sondern auch zu einer Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld, da die Agentur für Arbeit bei einer verhaltensbedingten Kündigung davon ausgeht, dass Sie Ihr Arbeitsverhältnis „mutwillig aufs Spiel gesetzt“ haben.

Nicht jedes Fehlverhalten rechtfertigt eine verhaltensbedingte Kündigung. In aller Regel setzt eine verhaltensbedingte Kündigung zudem voraus, dass der Arbeitnehmer (mehrfach!) abgemahnt wurde und selbst dann, darf die verhaltensbedingte Kündigung nur das „letzte Mittel“ sein.

Sie haben eine betriebsbedingte Kündigung erhalten?

Betriebsbedingte Kündigungen sind häufig angreifbar, da Arbeitgeber beim Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung viele Fehler machen können und erfahrungsgemäß auch machen. Der Arbeitgeber darf Sie nur dann betriebsbedingt kündigen, wenn Ihr Arbeitsplatz dauerhaft entfallen ist, es keine andere Möglichkeit der Weiterbeschäftigung gibt und Sie der sozial an wenigsten schutzwürdige Arbeitnehmer sind. Oft stellt sich jedoch heraus, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt und die betriebsbedingte Kündigung unwirksam ist.

Sie haben eine personenbedingte / krankheitsbedingte Kündigung erhalten?

Eine krankheitsbedingte Kündigung darf immer nur das letzte Mittel sein und ist nur in Ausnahmefällen, beim Vorliegen ganz besonderer Umstände, wirksam. Allein, dass Sie häufig erkranken / Langzeiterkrankt sind, reicht für eine personenbedingte Kündigung nicht aus.

Sie haben eine fristlose / außerordentliche Kündigung erhalten?

Dann sollten Sie schnellst möglich reagieren. In diesen Fällen droht in der Regel auch eine dreimonatige Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld. Die Erfahrung zeigt zudem, dass in diesen Fällen auch nicht mit einem guten / berufsförderndem Arbeitszeugnis zu rechnen ist.

Fristlose Kündigungen sind aber nur aus wichtigem Grund möglich. Die Pflichtverletzung muss derart schwerwiegend sein, dass es dem Arbeitgeber unzumutbar ist, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. Dies ist nur in krassen Ausnahmefällen der Fall. In vielen Fällen ist eine fristlose Kündigung daher nicht gerechtfertigt und unwirksam.

Wir sorgen dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Sprechen Sie uns an.

Darf mich mein Arbeitgeber ohne Abmahnung kündigen?

Durch eine Abmahnung soll dem Arbeitnehmer dessen Fehlverhalten aufgezeigt und Gelegenheit zur Besserung gegeben werden. Zudem kommt einer Abmahnung „Warnfunktion“ zu. D.h. dem Arbeitnehmer wird durch die Abmahnung deutlich gemacht, dass er sein Arbeitsverhältnis verliert, wenn weitere Pflichtverletzungen drohen.

Eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung(en) ist in der Regel nur bei außergewöhnlich schweren Pflichtverletzungen möglich.

Abhängig von der Schwere der Pflichtverletzungen bedarf es ansonsten zumindest 2-4 Abmahnungen, bevor eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann.

Doch selbst wenn die erforderliche Anzahl an Abmahnungen ausgesprochen wurde, bedeutet dies noch lange nicht, dass die Kündigung wirksam ist. Die Praxis zeigt, dass ausgesprochene Abmahnungen häufig angreifbar und unwirksam sind. Zudem muss die zur Kündigung führende Pflichtverletzung mit den Pflichtverletzungen der Abmahnung vergleichbar sein. Auch die zwischen den Abmahnungen liegenden Zeiträume spielen eine Rolle.

Sie haben eine Kündigung erhalten oder möchten gegen eine Abmahnung vorgehen? Dann profitieren Sie von unserer Erfahrung und vereinbaren Sie einen Termin.

Unterschreiben Sie niemals ungeprüft einen Aufhebungsvertrag

Oft wird gekündigten Arbeitnehmern ein Aufhebungsvertrag vorgelegt. Entweder im unmittelbaren Anschluss an den Ausspruch einer Kündigung oder aber zur Vermeidung einer Kündigung. Häufig beinhaltet ein solcher Aufhebungsvertrag jedoch eine Vielzahl an Fallstricke, welche für den Arbeitnehmer auf den ersten Blick überhaupt nicht erkennbar sind, so bspw.:

  • zu geringe Abfindungshöhe
  • keine Abgeltung von Urlaubs- und Überstundenansprüchen
  • kein gutes Zeugnis
  • häufig kommt es im Anschluss an einem Aufhebungsvertrag zu einer dreimonatigen Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld

Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen kurzfristigen Termin – oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Sie haben eine Änderungskündigung erhalten

Bei der Änderungskündigung im Arbeitsrecht handelt es sich um einen Sonderfall der Kündigung. Mit einer Änderungskündigung soll das Arbeitsverhältnis zunächst (noch) nicht beendet werden. Stattdessen soll das Arbeitsverhältnis bei einer Änderungskündigung unter geänderten Bedingungen fortgesetzt werden.

In aller Regel verschlechtert sich dadurch die Situation des Arbeitnehmers. Meist wird durch eine Änderungskündigung das Tätigkeitsfeld, der Arbeitsort oder der Lohn abgeändert.

Sie haben eine Änderungskündigung erhalten? Dann sprechen Sie uns an. Wir prüfen, ob die Änderungskündigung berechtigt ist und klären, wie Sie sich bei der Änderungskündigung optimal verhalten.

Als Arbeitnehmer haben Sie drei Optionen, wie Sie auf eine Änderungskündigung reagieren:

  1. Sie können die Änderungskündigung annehmen. Dann wird das Arbeitsverhältnis zu den veränderten (meist schlechteren) Bedingungen fortgesetzt.
  2. Sie können die Änderungskündigung ablehnen. In diesem Fall wird die Änderungskündigung zu einer Beendigungskündigung und führt – wenn Sie sich hiergegen nicht zur Wehr setzen – zur Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses.

Wichtig: Bei einer Ablehnung einer Änderungskündigung müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einlegen. Andernfalls endet Ihr Arbeitsverhältnis.

  1. Sie können die Änderungskündigung unter Vorbehalt annehmen. Die Annahme einer Änderungskündigung unter Vorbehalt bedeutet, dass Sie diese nur dann akzeptieren möchten, wenn ein Arbeitsgericht zum Ergebnis gelangt, dass die Änderungskündigung zulässig war. D.h. Sie arbeiten zunächst zu den veränderten Bedingungen weiter, bis das Arbeitsgericht über die Änderungskündigung entschieden hat. Kommt das Arbeitsgericht zum Ergebnis, dass die Änderungskündigung unwirksam war, gelten Ihre alten, ursprünglichen Arbeitsbedingungen fort.

Wichtig: Bei einer Annahme unter Vorbehalt müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung, Änderungskündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einlegen.

Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Kontaktaufnahme!

Sie haben eine Kündigung während der Elternzeit erhalten?

Dann müssen Sie schnell reagieren. Die Kündigung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam, da Sie während der Elternzeit in der Regel über einen besonderen Kündigungsschutz verfügen. Der Arbeitgeber kann Sie nur in Ausnahmefällen (bspw. Betriebsstillegung o.ä.) kündigen. Hierzu bedarf der Arbeitgeber aber der vorherigen Zustimmung der zuständigen Landesbehörde zur Kündigung (§ 4 S. 4 KSchG).

Sie müssen dennoch innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung und der Bekanntgabe der Zustimmung der zuständigen Behörde Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Andernfalls besteht die Gefahr, dass gegen die Kündigung nicht mehr vorgegangen werden kann und Ihr Arbeitsverhältnis – trotz des besonderen Kündigungsschutzes – endet.

Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen gerne.

Sie haben eine Kündigung erhalten, obwohl Sie in Mutterschutz sind?

In aller Regel sind Kündigungen während des Mutterschutzes unwirksam.

Während der Schwangerschaft besteht ein Kündigungsverbot. Was Viele nicht wissen – dieses Kündigungsverbot besteht auch während der Probezeit!

Wichtig ist aber, dass Ihr Arbeitgeber von der Schwangerschaft Kenntnis hatte, bzw. von Ihnen nach Erhalt der Kündigung in Kenntnis gesetzt wird (in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung).

Sie haben eine Kündigung erhalten und befinden sich in Mutterschutz? Dann sprechen Sie uns an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Weiterführende Informationen


Was unsere Mandanten über uns sagen (Auszug):

G-5star
Herr Dr. Mühlberger und sein Team haben mich sehr kompetent beraten und vertreten. Freundlichkeit war stehts eine Selbstverständlichkeit.
Hier hatte ich von Anfang an ein gutes Gefühl gut betreut zu werden.
Ich kann die Kanzlei nur empfehlen!

Achim Deuringer

G-5star

Dank dem perfekten rundum Führsorgepaket von Herr Dr. Mühlberger bin ich mehr als zufrieden mit der Arbeit der Kanzlei MS Concept. Fachlich und menschlich ein super Anwalt bzw Team. Zwischendurch einfacher Email Kontakt möglich, super Vorbereitung auf Verhandlungen, zeigt alle Möglichkeiten auf, lässt einen dann selbst entscheiden und regelt auch alles nötige drum herum!
Vielen Dank für die erfolgreiche Zusammenarbeit!

Bianca Petsch

G-5star
Super schneller Termin, morgens angerufen, nachmittags , aufgrund der Dringlichkeit, den Termin bekommen, am selben Tag erfolgte noch die Zustellung an die entsprechende Behörde.
Sehr guter Anwalt, kann ich nur empfehlen.

Joachim Brosi