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BAG stärkt Arbeitgeber: Krankheit nach Kündigung? Arbeitnehmer müssen Krankheit im Zweifel nachweisen!
Angestellte, die unmittelbar nach einer Kündigung eine Krankschreibung einreichen und bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zur Arbeit kommen, können zukünftig ihren Lohnanspruch verlieren, so das BAG in einer aktuellen Entscheidung (5 AZR 149/21). Wird ein Arbeitnehmer noch am selben Tag der Kündigung krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern.
Hintergrund der aktuellen Entscheidung des BAG war der Fall einer Arbeitnehmerin, welche zu Beginn des Monats zum Monatsende gekündigt hatte und noch am selben Tag eine zur restlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses passgenaue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hatte.
Nachdem der Arbeitgeber zunächst die Entgeltfortzahlung verweigerte, bekam die Arbeitnehmerin erstinstanzlich Recht und ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung wurde durch das LAG bestätigt. Nicht so das BAG, welches Zweifel an der AU bestätigte.
Doch wann kann der Arbeitgeber überhaupt eine ärztliche AU anzweifeln?
Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, kann er bei Vorlage einer AU zunächst Entgeltfortzahlung und im Anschluss Krankengeld erhalten. Die Vorlage des „gelben Scheins“ bei dem Arbeitgeber ist dabei spätestens am dritten Krankheitstag vorzunehmen.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen haben hierbei aus rechtlicher Sicht die Stellung einer Urkunde und dienen als maßgebliches Beweismittel für die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit. So ist es konsequent, dass in der ständigen Rechtsprechung selten an dem Beweiswert einer AU gezweifelt wird – dem Arbeitgeber war es bisher quasi unmöglich, den Beweiswert nachhaltig zu erschüttern.
Durch die BAG-Entscheidung gibt es jetzt zumindest einen bestimmbaren Ausnahmefall, in welchem es Arbeitgebern möglich ist, diesen, bisher nahezu unantastbaren Beweiswert einer AU, anzugreifen. Nämlich dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit genau auf den Zeitraum des restlichen Arbeitsverhältnisses nach einer Kündigung fällt. Hier muss im Streitfall zukünftig der Arbeitnehmer seine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit beweisen. Die bloße Vorlage des „gelben Zettels“ kann hier im Einzelfall nicht mehr ausreichend sein.
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