Wir stellen sicher, dass

  • der Aufhebungsvertrag Ihren Interessen entspricht
  • Sie die bestmögliche Abfindung erhalten
  • Sie nicht „über den Tisch gezogen“ werden

Wir stellen sicher, dass

  • der Aufhebungsvertrag Ihren Interessen entspricht
  • Sie die bestmögliche Abfindung erhalten
  • Sie nicht „über den Tisch gezogen“ werden

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen einen Aufhebungsvertrag vorgelegt?

Unterschreiben Sie keinesfalls ohne anwaltliche Überprüfung!

Was viele Arbeitnehmer nicht wissen: bei einem Aufhebungsvertrag droht eine dreimonatige Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld.

Ist der Aufhebungsvertrag einmal unterzeichnet, ist es später kaum mehr möglich, sich dagegen zu wehren – auch wenn die darin enthaltenen Regelungen für Sie als Arbeitnehmer höchst nachteilig sind. Bei einem Aufhebungsvertrag verlieren Sie Ihren Kündigungsschutz.

Ein Aufhebungsvertrag kann im Einzelfall auch für den Arbeitnehmer ein gangbarer Weg sein, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Aber Vorsicht. Ein Aufhebungsvertrag sollte nur unterschrieben werden, wenn zuvor wichtige Fragen geklärt sind, bspw.:

  • Ist eine höhere Abfindung erzielbar? – In den meisten Fällen, ist dies möglich!
  • Droht eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld? – Häufig ist dies der Fall!
  • Ist der Beendigungstermin korrekt und die Kündigungsfrist gewahrt?
  • Sind wichtige Regelungen zu Zeugnis, Urlaubsabgeltung, Überstundenabgeltung enthalten?

Kontaktieren Sie uns und lassen Sie Ihren Aufhebungsvertrag anwaltlich überprüfen. Gerne handeln wir mit Ihrem Arbeitgeber einen besseren Aufhebungsvertrag aus. Sprechen Sie uns an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Dr. Sven J. Mühlberger

Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.


Julika Pröpper

Ihr Fachanwältin für Arbeitsrecht

Corinna Göbel


Bernhard Pröschild

Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Bernhard Pröschild


Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Kontaktaufnahme!
Kurzfristige Terminvereinbarung – i.d.R. innerhalb von 24h.

Wichtige Tipps


Kein Aufhebungsvertrag ohne anwaltliche Prüfung

Der Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag, der das Arbeitsverhältnis beenden kann, ähnlich wie bei einer Kündigung. Die Besonderheit ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer nicht ohne dessen Zustimmung beenden kann.

Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags müssen Sie darauf achten, dass Sie diesen schriftlich festhalten. Eine Email, Telefax oder Kopie genügen dem Schriftformerfordernis nicht.

Im Aufhebungsvertrag kann grundsätzlich so ziemlich alles vereinbart werden. Üblicherweise erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung durch den Aufhebungsvertrag.

Ein Aufhebungsvertrag wird Ihnen von Ihrem Arbeitgeber meistens dann vorgeschlagen, wenn die Kündigung eigentlich nicht wirksam wäre.

Wir empfehlen daher, den Aufhebungsvertrag vor Unterzeichnung anwaltlich prüfen zu lassen Sie möchten Ihren Aufhebungsvertrag überprüfen lassen? Dann sind Sie bei uns richtig.

Achtung: kein Kündigungsschutz bei Aufhebungsvertrag

Der Arbeitgeber muss bei einem Aufhebungsvertrag keine Vorgaben nach dem Kündigungsschutzgesetz beachten. Der Kündigungsschutz greift nämlich nur dann, wenn eine Kündigung ausgesprochen wird. Auch das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates gilt nicht.

Es dürfen allerdings in dem Aufhebungsvertrag die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht verkürzt werden. Sie dürfen sich daher nicht auf einen Beendigungszeitpunkt einigen, der vor dem regulären Kündigungszeitpunkt liegt. Es darf zudem kein besonderer Kündigungsschutz bestehen.

Das Erheben einer Kündigungsschutzklage ist zudem mangels Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetz nicht möglich.

Vorsicht: Sperrfrist droht

Ein Aufhebungsvertrag wird in der Regel wie eine Arbeitnehmerkündigung angesehen. Durch den Aufhebungsvertrag droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Das bedeutet, dass Sie bis zu drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Diese Konsequenzen sind unabhängig davon, von wem die Initiative für den Vertragsschluss ausgegangen ist.

Damit keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld eintritt, muss ein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages vorliegen. Wann ein wichtiger Grund vorliegt, ist gesetzlich jedoch nicht vorgeschrieben.

Lassen Sie sich keinesfalls überrumpeln

Bei einem Aufhebungsvertrag müssen die Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Lassen Sie sich daher Zeit! Ein Aufhebungsvertrag, der unter Anwendung von Druck oder gar Drohungen geschlossen wurde, ist zudem unwirksam oder gar nichtig.
Zudem lehnt das Bundesarbeitsgericht ein Widerrufsrecht des Arbeitnehmers nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags ab. Es besteht auch kein Rücktrittsrecht.

Zu einem Aufhebungsvertrag kann man also nur raten, wenn Sie bereits ein neues Arbeitsverhältnis in Aussicht haben.

Teufel steckt im Detail

Ein Vorteil beim Aufhebungsvertrag ist, dass Sie die Bedingungen, unter denen der Vertrag aufgehoben werden soll, selbst verhandeln können. Sie können demnach verhandeln, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Bedingte Aufhebungsgrundsätze sind grundsätzlich unwirksam.

In dem Aufhebungsvertrag können Sie zudem Vereinbarungen zum Arbeitszeugnis treffen und Ansprüche auf Resturlaub regeln.

Es können auch sogenannte Turboklauseln in Aufhebungsverträgen vereinbart werden. Sie erlauben es Arbeitnehmern, das Arbeitsverhältnis schon vor dem eigentlich vereinbarten Ausstiegsdatum freiwillig zu beenden und die dann ausstehende Vergütung vom Arbeitgeber als Abfindung zu bekommen.

Wichtig zu wissen ist zudem, dass eine Abfindung zu versteuern ist. Bei einer Beendigung zum Jahresende kann es vorteilhaft sein, wenn die Abfindung erst im nächsten Jahr fließt. Ernsthaft erwägen sollte man dies aber nur, wenn der Arbeitgeber keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten hat. Bei einer Insolvenz Ihres Arbeitgebers bekommen Sie ansonsten die Abfindung nicht.

Sprechen Sie uns an.

Wir helfen Ihnen gerne und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.