Wir helfen Ihnen bei

  • bei allen Fragen des Geschäftsführer-Rechts
  • wenn Sie als Geschäftsführer abberufen wurden (Abberufung)
  • wenn Ihr Geschäftsführervertrag gekündigt wurde
  • bei der Überprüfung von Geschäftsführer-Verträgen
  • wenn Sie Ihren Geschäftsführervertrag kündigen möchten

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Ihre Kanzlei für Geschäftsführer

in Waiblingen, Stuttgart und Backnang

Geschäftsführer sind für Unternehmen von zentraler Bedeutung und nehmen auch rechtlich eine Sonderstellung ein:

Anders als Arbeitnehmer werden Geschäftsführer durch den Gesetzgeber kaum geschützt. Geschäftsführerverträge können – anders als Arbeitsverträge – nahezu frei verhandelt werden, sodass es zahlreiche Fallstricke zu beachten gilt. Auch der für Arbeitnehmer übliche Kündigungsschutz greift bei Geschäftsführern nicht. Dennoch passieren gerade bei der Abberufung und Kündigung von Geschäftsführern häufig Fehler. Umso wichtiger ist es, dass Sie einen spezialisierten Anwalt / eine spezialisierte Kanzlei mit Ihrer Interessenvertretung als Geschäftsführer beauftragen.

Als Anwälte beraten und vertreten wir Geschäftsführer in allen rechtlichen Belangen. Ob Sie Ihren Geschäftsführervertrag auf Fallstricke prüfen lassen möchten, eine Kündigung oder Abberufung im Raum steht oder Sie den Geschäftsführervertrag einvernehmlich beenden möchten – bei uns sind Sie richtig. Vertrauen Sie unserer Expertise uns sprechen Sie uns an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Dr. Sven J. Mühlberger

Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.


Julika Pröpper

Ihr Fachanwältin für Arbeitsrecht

Julika Graf


Bernhard Pröschild

Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Bernhard Pröschild


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Wichtige Tipps für Geschäftsführer


Sollte ich meinen Geschäftsführervertrag durch einen Anwalt überprüfen lassen?

Geschäftsführerverträge können weitgehend frei verhandelt werden. Anders als Arbeitnehmer – die rechtlich einem besonders schutzwürdigen Verbraucher gleichgesetzt werden – werden Sie als Geschäftsführer durch den Gesetzgeber kaum geschützt (bspw. gilt für Geschäftsführer keine automatsche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kein Kündigungsschutz, kein gesetzlicher Mindesturlaub und kein Kündigungsschutz).

Ein Geschäftsführervertrag kann daher äußerst einseitige, für den Geschäftsführer nachteilige Regelungen enthalten, die bei einem Arbeitnehmer unzulässig wären. Häufig erkennt der Geschäftsführer diese nachteiligen Regelungen überhaupt nicht und bemerkt diese erst, wenn Geschäftsführer und Gesellschaft sich voneinander trennen (Kündigung / Abberufung / Amtsenthebung).

Bei einer so bedeutsamen Vereinbarung wie einem Geschäftsführervertrag, sollte ein spezialisierter und erfahrener Anwalt mit hinzugezogen werden. Wir empfehlen daher, den Geschäftsführervertrag – möglichst vor Unterzeichnung – durch einen Anwalt überprüfen zu lassen. Doch auch nach Unterzeichnung ist eine anwaltliche Prüfung sinnvoll, damit Sie als Geschäftsführer wissen, welche Rechte und Pflichten Sie durch die getroffen Vereinbarung haben.

Sprechen Sie uns an. Als Anwälte für Geschäftsführer helfen wir Ihnen gerne. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Was gilt bei Abberufung und Kündigung von Geschäftsführern?

Als Geschäftsführer haben Sie eine doppelte Funktion. Zum einen sind Sie Organ der Gesellschaft durch Bestellung zum Geschäftsführer. Zum anderen besteht ein Dienstvertragsverhältnis mit der Gesellschaft (Geschäftsführervertrag). Wenn Sie als Geschäftsführer abberufen wurden, endet damit nicht zwingend auch der Geschäftsführervertrag.

Gerne prüfen wir als Anwälte, ob die Abberufung angreifbar und die Kündigung des Dienstvertrages rechtmäßig ist. Wir stimmen mit Ihnen bei Abberufung und Kündigung die für Sie optimale Vorgehensweise ab. Profitieren Sie von unserer Expertise und sprechen Sie uns an.

Welche Rechtsmittel habe ich als Geschäftsführer gegen eine Abberufung?

Hier muss unterschieden werden, ob es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer oder um einen Fremdgeschäftsführer handelt.

Gesellschafter-Geschäftsführer

Gesellschafter-Geschäftsführet ist ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter ist. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer kann Anfechtungsklage gegen den Abberufungsbeschluss erheben und die Wirksamkeit der Abberufung auf diesem Wege überprüfen lassen.

Achtung: Diese Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der streitgegenständlichen Abberufung erfolgen!

Fremdgeschäftsführer

Ein Fremdgeschäftsführer hat grundsätzlich keine Möglichkeit, gegen seine Abberufung Anfechtungsklage zu erheben. Stattdessen kann dieser Feststellungsklage einreichen, um feststellen zu lassen, dass die Abberufung unwirksam ist. Die Monatsfrist findet in diesem Fall keine Anwendung.

Der abberufene Fremdgeschäftsführer kann im Feststellungsprozess einwenden, dass der Abberufungsbeschluss nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist.

Wichtig: Eine Abberufung ist grundsätzlich jederzeit möglich, sodass im Feststellungsprozess zunächst „nur“ mit formalen Fehlern des Abberufungsbeschlusses argumentiert werden kann. Anders verhält es sich, wenn im Geschäftsführervertrag vorgesehen ist, dass eine Abberufung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich sein soll. Dann ist auch die Frage des Vorliegend eines wichtigen Grundes vor Gericht zu thematisieren.

Kann ich mich gegen eine ordentliche Kündigung des Geschäftsführervertrages wehren?

Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass das Kündigungsschutzgesetz auf Geschäftsführer keine Anwendung findet. Der Wortlaut des Gesetzes ist insoweit eindeutig (§ 14 Abs. 1 KSchG). D.h. der Geschäftsführer kann – sofern im Geschäftsführervertrag nichts anderes geregelt ist – jederzeit unter Einhaltung der vertraglichen oder (sofern vertraglich hierzu nichts vereinbart ist) der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.

Dennoch macht es Sinn, die Kündigung des Geschäftsführervertrages anwaltlich überprüfen zu lassen. So ist es durchaus möglich, dass diese aus formalen Gründen angreifbar sein kann.

Wichtig: sollten Sie neben dem Geschäftsführervertrag über ein ruhendes Arbeitsverhältnis verfügen, so können Sie sich mit Blick auf das ruhende Arbeitsverhältnis in der Regel auf Kündigungsschutz berufen.

Zu den gesetzlichen Kündigungsfristen:

Bei der gesetzlichen Kündigungsfrist ist zu differenzieren, ob es sich um einen Fremdgeschäftsführer oder um einen (beherrschenden) Gesellschaftergeschäftsführer handelt.

Handelt es sich um einen beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer, so handelt es sich bei dem Geschäftsführervertrag um einen sog. freien Dienstvertrag. Dies hat zur Konsequenz, dass die äußerst kurze Kündigungsfrist des § 621 BGB zur Anwendung kommt, wonach das Dienstverhältnis in der Regel durch eine bis zum fünfzehnten eines Monats abgegebene Kündigungserklärung zum Schluss des Kalendermonats gekündigt werden kann.

Handelt es sich hingegen um einen Fremdgeschäftsführer oder um einen nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, so finden die Kündigungsristen des § 622 Abs. 2 BGB Anwendung:

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Mein Geschäftsführervertrag wurde fristlos gekündigt – was ist zu tun?

Anders als eine ordentliche Kündigung ist eine fristlose Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich (§ 626 Abs. 1 BGB).

Wichtige Gründe können bspw. sein:

  • Wiederholtes Missachten von Weisungen der Gesellschafterversammlung
  • Strafbares erhalten zu Lasten der GmbH
  • Schuldhafte Insolvenzverschleppung
  • Einsatz von Arbeitskräften zu privaten Zwecken
  • Schwerwiegende Vertrauensbrüche

Zudem muss die Frage, ob es sich um einen „wichtigen Grund“ unter Miteinbeziehung sämtlicher Aspekte des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Es macht also durchaus Sinn, eine fristlose Kündigung auf deren Wirksamkeit hin überprüfen zu lassen.

Bekomme ich eine Abfindung, wenn ich gekündigt / abberufen werde?

Sie wurden als Geschäftsführer gekündigt / abberufen? Dann gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten, eine Abfindung zu erzielen:

  1. Im Idealfall ist die Abfindung im Kündigungsfall in Ihrem Geschäftsführervertrag ausdrücklich geregelt. Dann richtet sich der Abfindungsanspruch nach den Regelungen Ihres Geschäftsführervertrages.
  2. Sie werden als Geschäftsführer abberufen und freigestellt, bis die in Ihrem Geschäftsführervertrag geregelte Kündigungsfrist abgelaufen ist. In diesem Fall haben Sie u. U. einen Anspruch auf Bezahlung Ihrer Vergütung. Dies ermöglicht häufig einen Spielraum, um eine vorzeitige Beendigung unter Bezahlung einer Abfindung auszuhandeln.

Sie sind Geschäftsführer und wurden gekündigt / abberufen? Dann kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von unserer Expertise. Als Anwälte helfen wir Ihnen gerne weiter.

Bin ich als Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig?

Ob Sie als Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig sind oder nicht, hängt davon ab, ob Sie als Geschäftsführer als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer einzustufen sind. In der Regel sind nur Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsfrei und auch nur dann, wenn es sich um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer handelt oder um einen Gesellschafter-Gesellschafter mit einer Sperrminorität. Diese Frage sollte durch einen spezialisierten und erfahrenen Anwalt geklärt werden.

Als Anwälte prüfen wir gerne, ob bei Ihnen als Geschäftsführer eine Sozialversicherungspflicht besteht und übernehmen für Sie auf Wunsch die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung. Sprechen Sie uns an.

In meinem Geschäftsführervertrag ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthalten – muss ich mich daran halten?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot soll sicherstellen, dass Sie nach Beendigung Ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer für einen gewissen Zeitraum (in der Regel 1 bis 2 Jahre) nicht für Wettbewerbsunternehmen tätig werden dürfen. Ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist ein scharfes Schwert. Keinesfalls sollten Sie sich unbedarft über ein solches Verbot hinweg setzen.

Die gute Nachricht ist, dass ein wirksames Wettbewerbsverbot nur schwer zu vereinbaren ist. Es gibt zahlreiche Fallstricke, die zur Nichtigkeit / Unwirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots führen können.

Damit ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart werden kann, bedarf es meist eines erfahrenen Anwalts. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot stellt einen tiefgreifenden Eingriff in Ihr grundgesetzliches Recht auf Berufsausübungsfreit dar (Art. 12 GG), sodass dieses nur dann wirksam ist, wenn dieses im konkreten Fall verhältnismäßig ist. Die Klärung dieser Frage bedarf stets einer Miteinbeziehung aller Faktoren des konkreten Falls.

Als Ihre Anwälte verfügen wir über langjährige Erfahrung in diesen Fragestellungen. Wir kennen beide Seiten. Wir haben Mandanten erfolgreich gegen nachvertragliche Wettbewerbsverbote verteidigt. Wir haben nachvertragliche Wettbewerbsverbote erfolgreich vor Gericht durchgesetzt.

Sprechen Sie uns an und profitieren Sie von unserer Erfahrung in dieser komplexen Fragestellung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Bin ich als Geschäftsführer Arbeitnehmer?

In aller Regeln nein. Es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen der Geschäftsführer ausnahmsweise als Arbeitnehmer einzustufen ist. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn der Geschäftsführer quasi kaum eigene Entscheidungsgewalt hat und stark weisungsabhängig ist. Nur als Arbeitnehmer haben Sie automatisch einen Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder einen besonderen Kündigungsschutz.

Sprechen Sie uns an. Als Anwälte kennen wir die Belange von Geschäftsführern.

Was unsere Mandanten über uns sagen (Auszug):

G-5star

Wir sind als Agentur seit 10 Jahren bei MS Concept – in Jeder Hinsicht werden wir optimal betreut – Jedes Problem hat eine Lösung in der Kanzlei – Eine bessere Beratung und Umsetzung im Marken-, Werbe- und Arbeitsrecht kann man sich nicht wünschen- VIELEN DANK!

Ömer Yalci

G-5star

Vielen Dank für die erfolgreiche Zusammenarbeit. Dr. Mühlberger ist ein super Anwalt! Alles verlief hoch professionell und kompetent, dabei freundlich und menschlich. Wir fühlten uns bestens vertreten und umfangreich beraten. Jederzeit wieder – nur nicht gegen uns.

Dietmar Rebstock

G-5star

Wir lassen uns von Rechtsanwalt Dr. Mühlberger und der Kanzlei MS Concept bereits seit Jahren in allen Fragen des Marken-, Design- und Arbeitsrechts beraten und sind für die schnelle und unkomplizierte Unterstützung sehr dankbar! Menschlich wie fachlich: top!

Matthias Aldinger, Geschäftsführer Weingut Aldinger OHG