- bei allen Rechtsfragen für leitenden Angestellten
- wenn Sie als leitender Angestellter gekündigt wurden
- bei der Erzielung einer max. Abfindung / Verteidigung Ihres Arbeitsplatzes
- bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche als leitender Angestellter
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Ihre Kanzlei für leitende Angestellte
in Waiblingen, Stuttgart und Backnang
Leitende Angestellte sind keine Arbeitnehmer, da leitende Angestellte dem „Team des Arbeitgebers“ angehören. Damit sind leitende Angestellte automatisch weniger schutzwürdig als ein klassischer Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann sich leichter von leitenden Angestellten trennen, da die Zusammenarbeit ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt, welches leichter und schneller erschüttert werden kann, als das Verhältnis zu Arbeitnehmers. Das bedeutet, dass eine Kündigung einfacher möglich ist – aber auch hier gibt es eine Vielzahl an Fallstricken über die ein Arbeitgeber „stolpern“ kann.
Zudem gibt es bei leitenden Angestellten keinen Automatismus, dass Überstunden bezahlt werden / ausgeglichen werden. Als leitender Angestellter fallen Sie auch nicht unter das Arbeitszeitgesetz.
ABER: nicht selten steht in einem Arbeitsvertrag, dass ein Mitarbeiter als „leitender Angestellter“ beschäftigt wird – tatsächlich handelt es sich jedoch überhaupt nicht um einen leitenden Angestellten, sondern um einen klassischen Arbeitnehmer.
Denn: allein der Umstand, dass Sie in einem Anstellungsvertrag als leitender Angestellter bezeichnet werden, führt noch lange nicht dazu, dass Sie tatsächlich leitender Angestellter sind.
Als Anwälte für Arbeitsrecht verfügen wir über langjährige Erfahrung im Zusammenhang mit leitenden Angestellten. Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.
Wichtige Tipps für leitende Angestellte
Sie haben eine Kündigung erhalten – was Sie nun schnellstmöglich tun sollten:
Sie sind leitender Angestellter und haben eine Kündigung erhalten? Dann ist eine schnelle Reaktion von ganz entscheidender Bedeutung. Denn auch für einen leitenden Angestellten gilt die dreiwöchige Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht.
Diese Frist beginnt mit Zugang der Kündigung. Lassen Sie diese Frist ungenutzt verstreichen, so ist die Kündigung in aller Regel „in Stein gemeißelt“ und kann auch durch eine Klage vor Gericht (Kündigungsschutzklage) nicht mehr angegriffen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Kündigung eigentlich unwirksam gewesen wäre.
D.h.: lassen Sie die Dreiwochenfrist verstreichen, ist Ihr Arbeitsplatz in aller Regel verloren und eine Abfindung nicht mehr erzielbar.
Sie sind leitender Angestellter und haben eine Kündigung erhalten (Kündigung von leitenden Angestellten)? Dann sprechen Sie uns an und profitieren Sie von unserer Erfahrung. Als Anwälte für Arbeitsrecht helfen wir Ihnen gerne.
Ich bin leitender Angestellter und wurde gekündigt – bekomme ich eine Abfindung?
Sie sind leitender Angestellter und wurden gekündigt? Sprechen Sie uns an – wir besprechen mit Ihnen, welche Abfindungshöhe in Ihrem Fall voraussichtlich erzielbar sein wird.
In der Regel (länger als 6 Monate im Betrieb + regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer) können Sie als leitender Angestellter vom Arbeitgeber nur bei Vorliegen bestimmter Kündigungsgründe (verhaltensbedingt / personenbedingt / betriebsbedingt) gekündigt werden.
Ob ein solcher Kündigungsgrund tatsächlich vorliegt, ist häufig unklar und ein zentraler Streitpunkt in gerichtlichen Verfahren. Dies eröffnet meist die Möglichkeit – sofern gewünscht – über eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zu verhandeln.
Als Ihre Anwälte für Arbeitsreicht unterstützen wir Sie gerne dabei, eine bestmögliche Abfindung zu erzielen oder kämpfen um den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes.
Kann mich der Arbeitgeber einfach so kündigen?
Zwar sind Sie als leitender Angestellter weniger geschützt als ein klassischer Arbeitnehmer, da ein leitender Angestellter die Interessen des Arbeitgebers zu vertreten hat. Dies erfordert regelmäßig ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und leitendem Angestellten.
ABER: auch als leitender Angestellter fallen Sie unter das Kündigungsschutzgesetz, sodass Sie sich auf Kündigungsschutz berufen können. D.h. der Arbeitgeber kann Sie nur bei Vorliegen bestimmter Gründe (verhaltensbedingt / personenbedingt / betriebsbedingt) kündigen, vorausgesetzt
- Sie länger als 6 Monate im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt sind und
- regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind.
ABER: aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und leitendem Angestellten kann der Arbeitgeber bei einem Kündigungsschutzprozess jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragen, gegen eine angemessene, vom Gericht festzulegende Abfindung (§ 14 Abs. 2 KSchG).
Sie sind leitender Angestellter und wurden gekündigt? Dann vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung und sprechen Sie uns an. Als Anwälte für Arbeitsrecht helfen wir Ihnen gerne.
Muss der Betriebsrat vor der Kündigung von leitenden Angestellten angehört werden?
Der Betriebsrat ist für den klassischen Arbeitnehmer zuständig, nicht aber für leitende Angestellte. Das Gremium, welches leitende Angestellte vertritt, ist der sog. Sprecherausschuss. Dementsprechend muss der Betriebsrat vor Kündigung eines leitenden Angestellten auch nicht angehört werden.
ABER: häufig ist gar nicht klar, ob es sich tatsächlich um einen leitenden Angestellten oder um eine Arbeitnehmer handelt. In diesem Fall kann die fehlende Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch der Kündigung durchaus zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Sie sind leitender Angestellter und wurden gekündigt? Als Anwälte für Arbeitsrecht helfen wir Ihnen gerne. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und sprechen Sie uns an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
In meinem Arbeitsvertrag steht, ich bin leitender Angestellter – stimmt das überhaupt?
Allein die Bezeichnung als „leitender Angestellter“ im Arbeitsvertrag führt nicht dazu, dass Sie auch tatsächlich leitender Angestellter sind. Leitende Angestellte vertreten im Unternehmen die Arbeitgeberposition und sind deutlich weniger geschützt, als Arbeitnehmer. Die Frage, ob jemand leitender Angestellter oder doch Arbeitnehmer ist, ist im Konfliktfall mit dem Arbeitgeber daher von großer Bedeutung.
Gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG ist leitender Angestellter
wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
- Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
- regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Sprechen Sie uns an. Als Anwälte für Arbeitsrecht beraten wir Sie gerne. Profitieren Sie von unserer Erfahrung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Was unsere Mandanten über uns sagen (Auszug):
Wir sind als Agentur seit 10 Jahren bei MS Concept – in Jeder Hinsicht werden wir optimal betreut – Jedes Problem hat eine Lösung in der Kanzlei – Eine bessere Beratung und Umsetzung im Marken-, Werbe- und Arbeitsrecht kann man sich nicht wünschen- VIELEN DANK!
Ömer Yalci
Vielen Dank für die erfolgreiche Zusammenarbeit. Dr. Mühlberger ist ein super Anwalt! Alles verlief hoch professionell und kompetent, dabei freundlich und menschlich. Wir fühlten uns bestens vertreten und umfangreich beraten. Jederzeit wieder – nur nicht gegen uns.
Dietmar Rebstock
Wir lassen uns von Rechtsanwalt Dr. Mühlberger und der Kanzlei MS Concept bereits seit Jahren in allen Fragen des Marken-, Design- und Arbeitsrechts beraten und sind für die schnelle und unkomplizierte Unterstützung sehr dankbar! Menschlich wie fachlich: top!
Matthias Aldinger, Geschäftsführer Weingut Aldinger OHG