- Trennungsunterhalt
- nachehelichem Unterhalt
- Ehegattenunterhalt
- Kindesunterhalt
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- Kindesunterhalt
Ihre Anwälte für Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt
in Waiblingen, Stuttgart und Backnang
Die Trennung vom Partner stellt häufig die gesamte bisherige Lebensplanung auf den Kopf. Das Leben muss komplett neu organisiert werden und das auch in finanzieller Hinsicht. Daher stellt sich auch die Frage, ob ein Anspruch auf Unterhalt gegen den Ex-Partner besteht.
In Betracht kommen dabei Unterhalt für das gemeinsame Kind, Trennungsunterhalt und gegebenenfalls Ehegattenunterhalt.
Kindesunterhalt
Kindesunterhalt ist der Unterhalt, den Eltern gegenüber ihren Kindern zu leisten haben. Zahlungspflichtig ist dabei das Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind nicht lebt. Die Berechnung erfolgt hierbei nach der sog. Düsseldorfer Tabelle und bestimmt sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen.
Trennungsunterhalt
Zwischen Trennung und Scheidung kann der sog. Trennungsunterhalt gezahlt werden.
Ziel ist, den finanziell schwächer gestellten Partner abzusichern. Dieser soll in der ohnehin schon herausfordernden Phase der Trennung insoweit unterstützt werden, als dass er seinen bisherigen Lebensstandard aufrechterhalten kann.
Ehegattenunterhalt
Nach erfolgter Scheidung ist jeder Ehepartner dazu verpflichtet sich selbst zu unterhalten. Mit der Scheidung einher geht also eine Erwerbstätigkeitsverpflichtung für jeden Ehepartner. Ist einer der Ehepartner allerdings außer Stande sich selbst zu unterhalten, ist er also bedürftig und der andere Ehepartner leistungsfähig, kann ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt bestehen.
Dr. Sahra L. Schneider
Wichtige Tipps
Trennungsunterhalt – was Sie wissen sollten
In der Zeit zwischen Trennung und der folgenden Scheidung kann ein Anspruch auf Zahlung des sog. Trennungsunterhalts bestehen. Geltend gemacht werden kann dieser jedoch nur, wenn der betreffende Ehegatte seinen Lebensunterhalt nicht allein finanzieren kann.
Dem Ehegatten soll es durch die Zahlung erleichtert werden den Weg in die wirtschaftliche Selbstständigkeit gehen zu können.
Grundlagen des Trennungsunterhalts
Geregelt ist der Trennungsunterhalt in § 1361 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Er kann zum einen geleistet werden durch Geldzahlungen, aber auch durch die Zurverfügungstellung von Unterkunft, Verpflegung und Kleidung.
Der Anspruch endet dabei grundsätzlich mit Rechtskraft der Scheidung.
Berechnung des Trennungsunterhalts
Wie hoch der Trennungsunterhalt am Ende ausfällt, richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Dabei kommt es unteranderem auf das Einkommen und das Alter der Ehegatten an, aber auch, ob daneben noch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber gemeinsamen Kindern bestehen.
Berücksichtigt werden zudem auch Eigentumswohnungen oder Autos.
Der Ablauf eines Unterhaltsverfahrens
Wenn Sie Unterhalt für sich selbst oder ihr Kind begehren, müssen Sie zunächst den Unterhaltspflichtigen zur Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse auffordern. Denn nur wenn Sie dessen Einkommen kennen, können Sie auch den Unterhalt in der entsprechenden Höhe beantragen.
Grundsätzlich besteht auch eine Pflicht zur Offenlegung des Einkommens. Sollte der Pflichtige sich dennoch weigern, kann eine Auskunftsklage vor dem Familiengericht eingereicht werden. Beachten Sie aber bitte, dass es in diesem Fall aufgrund des sog. Anwaltszwangs eines Anwalts bedarf.
Sobald Sie die Informationen von dem Unterhaltspflichtigen erhalten haben, können Sie gegebenenfalls auch mit Hilfe eines Fachanwalts für Familienrecht berechnen, in welcher Höhe Ihnen Unterhalt zusteht.
Diesen Unterhalt können Sie dann vom Unterhaltspflichtigen schriftlich einfordern.
Bleibt dies ohne Erfolg, kann beim zuständigen Familiengericht Unterhaltsklage eingereicht werden.
Das Gericht wird dann in einer mündlichen Verhandlung prüfen, ob Sie tatsächlich Anspruch auf Unterhalt haben.
Spätestens jetzt müssen sie einen Fachanwalt zu Rate ziehen, da dieser Sie vor Gericht vertreten muss.
Gibt das Gericht ihrer Klage statt, wird es anschließend den Unterhaltspflichtigen zur Zahlung auffordern.
Zahlt der Unterhaltspflichtige dennoch nicht, kann ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden. Dieser wird in das Vermögen des Unterhaltspflichtigen zwangsvollstrecken. So kann sichergestellt werden, dass Sie ihre Unterhaltszahlungen erhalten.
Was unsere Mandanten über uns sagen (Auszug):
Ich möchte mich nochmal recht herzlich ♥️ bei Ihnen für die nette Beratung bedanken.
Ich kann nur alle Sterne vergeben da Sie mir schnell und kompetent weitergeholfen haben.
Lieben Gruß
Nicole Städler
Sie waren freundlich und sehr kompetent.
Sehr weiterempfehlenden!
Simon
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Regina Hagmann