Wir helfen Ihnen!

  • Abwehr unberechtigter Forderungen
  • Schadensbegrenzung bei berechtigter Abmahnung
  • Erfahrung seit 2008

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Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten? 

Jetzt schnell handeln!

Sie haben eine Abmahnung wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung erhalten? Dann ist rasches und überlegtes Handeln gefragt – auf keinen Fall sollten Sie die Abmahnung ignorieren oder auf die leichte Schulter nehmen.

Denn: Wird nicht rechtzeitig reagiert, drohen kostspielige Konsequenzen – etwa in Form einer einstweiligen Verfügung oder einer Klage vor dem zuständigen Landgericht. Die daraus entstehenden Kosten können sich schnell auf 10.000 Euro oder mehr belaufen – zusätzlich zu etwaigen Schadensersatzforderungen.

Seit 2008 vertreten wir Mandanten bundesweit in markenrechtlichen Auseinandersetzungen. Wir prüfen Ihre Abmahnung und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Unberechtigte Abmahnung? Dann setzen wir uns entschlossen für Ihre Rechte ein.

Berechtigte Abmahnung? Auch dann stehen wir an Ihrer Seite und sorgen dafür, dass Sie mit einem blauen Auge davonkommen.

Oft erscheint es als einfachster Weg der Forderung aus der Abmahnung nachzugeben, die (häufig sehr hohen) Abmahnkosten zu bezahlen und die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.

ABER: der Teufel steckt häufig im Detail. Eine Unterlassungserklärung beinhaltet nicht selten Verpflichtungen, die Sie selbst bei einer berechtigten Abmahnung überhaupt nicht eingehen müssen. Zudem kann die Abgabe der Unterlassungserklärung ein Schuldanerkenntnis darstellen. Im nächsten Schritt können Auskunfts- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

Keinesfalls sollten Sie eine Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Prüfung abgeben. 

Mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Mühlberger haben Sie einen äußerst erfahrenen Markenrechtler an Ihrer Seite. Seit 2014 berät und vertritt er u.a. die bekannte Einzelhandelskette Müller in allen markenrechtlichen Belangen.

Sprechen Sie uns an wir helfen Ihnen gerne.

Dr. Sven J. Mühlberger

Ihr Fachanwalt für Markenrecht

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.


Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Kontaktaufnahme!
Kurzfristige Terminvereinbarung – i.d.R. innerhalb von 24h.

Häufige Fragen bei markenrechtlichen Abmahnungen:


Die in der Abmahnung gesetzte Frist ist sehr kurz – ist das zulässig?

Meist ja. Bei Markenrechtsverletzungen betragen die im Abmahnschreiben gesetzten Fristen häufig nur eine Woche oder sogar noch weniger. Deshalb ist eine schnelle Reaktion erforderlich.

In der Abmahnung steht, dass ich die Kosten der Abmahnung erstatten muss – stimmt das?

Ja. Aber nur, wenn die Abmahnung auch tatsächlich berechtigt ist. Häufig ist zudem der zu Grunde gelegte Streitwert (nach diesem berechnen sich die Kosten der Abmahnung) zu hoch. Es ist daher wichtig, die Abmahnung durch einen erfahrenen Markenrechtsanwalt prüfen zu lassen. Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.

Was passiert, wenn ich die Fristen einfach verstreichen lasse und die Sache aussitze?

Das wird in der Regel nicht funktionieren. Wenn Sie die Fristen verstreichen lassen, besteht die Gefahr, dass der Markeninhaber bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt oder direkt Klage erhebt. Allein die Prozesskosten können sich schnell auf 10.000,00 Euro und mehr aufsummieren.

In der Abmahnung wird von einem Streitwert größer als 50.000 € ausgegangen. Kann das sein?

Ja, das ist möglich. Markenstreitigkeiten sind sehr teure Auseinandersetzungen. Der Streitwert richtet sich nach dem Unterlassungsinteresse des Markeninhabers. Für neuangemeldete, kaum benutzte Marken startet dieser bei 50.000,00 €. Bei bekannteren Marken kann der Streitwert schnell bei 100.000 €, 250.000 € oder sogar darüber liegen. ABER: Nicht selten wird in den Abmahnungen von einem zu hohen Streitwert ausgegangen, was sich unmittelbar in höheren Abmahnkosten niederschlägt. Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.

Soll ich die Unterlassungserklärung unterzeichnen, die der Abmahnung beigefügt ist?

Die klare Antwort lautet: NEIN. Mit Unterzeichnung der Unterlassungserklärung unterzeichnen Sie eine Vereinbarung, die ein Leben lang gilt. Unter Umständen kann die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung als Schuldanerkenntnis interpretiert werden, sodass Sie sich gegen spätere Schadensersatzansprüche / Erstattungsansprüche der Abmahnkosten eventuell nur noch schwer verteidigen können. Keinesfalls sollte eine so weitreichende Erklärung ohne Prüfung durch einen erfahrenen Markenrechler abgegeben werden.

In der Abmahnung werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht – ich habe aber gar keine Umsätze mit der Markenverletzung erzielt. Dann besteht doch auch kein Schadensersatzanspruch, oder?

JEIN. Es gibt drei Methoden, wie ein Schadensersatzanspruch berechnet werden kann.

  1. Abschöfpung des Verletzergewinns:

In diesem Fall kann der Markeninhaber einen Teil (oder ggf. auch den ganzen) des Gewinns fordern, den Sie mit der Markenverletzung erzielt haben. Haben Sie keinen Gewinn erzielt, müssen Sie bei dieser Berechnungsart auch keinen Schadensersatz bezahlen.

  1. Entgangener Gewinn

Hier müssen Sie den Gewinn erstatten, der dem Markeninhaber durch Ihre Verletzungshandlung entgangen ist. Der Markeninhaber muss aber darlegen können, dass er das Geschäft abgeschlossen hätte, wenn Sie dies nicht getan hätten.

  1. Lizenzanalogie

Ein großes Thema ist jedoch die Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie. Hier muss das als Schaden bezahlt werden, was Sie bei einer berechtigten Benutzung als Lizenzgebühr hätten bezahlen müssen. Die Berechnung ist völlig unabhängig davon, wie erfolgreich der Markenverletzer war. Hier kann u.U. eine (sehr) hohe Schadenssumme auflaufen.

Wichtige Tipps


Abmahnung wegen Markenrecht? Was Sie jetzt keinesfalls tun sollten:

  • Nehmen Sie die Abmahnung wegen Markenverletzung keinesfalls „auf die leichte Schulter“. Jetzt ist vielmehr eine schnelle Reaktion gefragt. Sie müssen sich möglichst schnell Klarheit verschafften, ob tatsächlich eine Markenverletzung im Raum steht oder ob die Abmahnung ggf. unberechtigt ist. Diese Frage entscheidet über die weitere Vorgehensweise und Strategie.
  • Lassen Sie die im Abmahnschreiben gesetzten Fristen keinesfalls verstreichen. Die Fristen in einer Abmahnung wegen Markenverletzung sind meist sehr kurz gesetzt (häufig +/- eine Woche). Auch wenn die Fristen kurz bemessen sind, müssen diese zwingend eingehalten werden. Notfalls muss sich um eine Fristverlängerung bemüht werden. Wenn Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist hingegen ungenutzt verstreichen lassen, wird der Abmahner häufig sofort zur Einleitung gerichtlicher Schritte übergehen und eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen. Während sich die Kosten der Abmahnung in der Regel zwischen 1.500 bis ca. 3.000 Euro bewegen, ist das Kostenrisiko in einem gerichtlichen Verfahren häufig um ein Vielfaches höher.
  • Geben Sie keinesfalls ungeprüft die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ab. Eine Unterlassungserklärung ist eigentlich nichts anderes als ein Vertrag. Als Unternehmer können Sie sich in Verträgen zu allem Möglichen verpflichten – auch dazu, eigentlich erlaubtes Verhalten, künftig zu unterlassen. Wir empfehlen daher dringend durch einen Fachanwalt für Markenrecht überprüfen zu lassen, ob die Unterlassungserklärung „zu weit“ formuliert ist. Wichtig ist auch: Eine Unterlassungserklärung kann u.U. als „Schuldanerkenntnis“ interpretiert werden – mit fatalen Auswirkungen: so wird nach Abgabe einer Unterlassungserklärung in einem zweiten Schritt häufig Schadensersatz gefordert.

Als erfahrene Kanzlei für Markenrecht stellen wir sicher, dass Sie sich gegen eine Abmahnung wegen Markenverletzung bestmöglich zur Wehr setzen können. Sprechen Sie uns an. Als Anwälte für Markenrecht unterstützen wir Sie gerne bei Ihrem Anliegen.

Warum eine Unterlassungserklärung Risiken birgt:

Wer eine Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten hat, dem scheint es oft, als sei die Unterzeichnung er beigefügten Unterlassungserklärung der einfachste Ausweg, um eine gerichtliche Auseinandersetzung wegen Markenverletzung zu vermeiden. Es trifft zwar zu, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung – bei einer berechtigten Abmahnung wegen Markenverletzung – ein guter Weg sein kann, um einen teures Markenverletzungsverfahren vor Gericht zu vermeiden. Wichtig ist jedoch zu wissen, dass der Abmahner keinen Anspruch auf Abgabe einer bestimmten Unterlassungserklärung hat. Die Unterlassungserklärung, die dem Abmahnschreiben beigefügt ist, trägt in der Regel ausschließlich den Interessen des Abmahners Rechnung, nicht jedoch den Interessen des Abgemahnten. Häufig beinhaltet die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung

  • ein Schuldanerkenntnis, was sich insbesondere bei nachfolgenden Schadensersatzforderungen als problematisch erweisen kann.
  • zu weitreichende Verpflichtungen, die auch die künftige Unterlassung von eigentlich rechtlich zulässigem Verhalten mitumfassen.
  • zu hohe Vertragstrafenforderungen für künftige Verletzungen.
  • die Anerkennung von Schadensersatzverpflichtungen, Auskunft und Erstattung von Abmahnkosten.

Als erfahrene Kanzlei für Markenrecht unterstützen wir Sie, wenn Sie eine Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten haben. Als Fachanwalt für Markenrecht (gewerblicher Rechtsschutz) finden wir den für Sie besten Weg. Sprechen Sie uns an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Markenverletzung wegen Produkten von Händlern / Herstellern?

Wichtig: für eine Markenverletzung ist es nicht erforderlich, dass Sie das Produkt entsprechend benannt haben. Es reicht für eine Markenverletzung vielmehr aus, dass Sie das Produkt unter der Marke in den Verkehr bringen und/oder bewerben. D.h. Sie können eine Marke auch dann verletzen, wenn Sie die Bezeichnung Ihres Händlers / Herstellers übernehmen.

In der Konsequenz bedeutet das, dass Sie sich als klassischer Markenverletzer behandeln lassen müssen und dem Markeninhaber (bei einer berechtigten Abmahnung) Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zustehen können.

Entscheidend ist in diesen Fällen die Frage, ob Sie ggf. den Händler / Hersteller, von dem die entsprechenden Produkte herrühren, auf Erstattung des Ihnen entstandenen Schadens in Anspruch nehmen können. In vielen Fällen ist dies durchaus möglich.

Sprechen Sie uns an. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt

Was unsere Mandanten über uns sagen (Auszug):

G-5star

Herr Dr. Mühlberger ist sehr kompetent und ich habe mich rundum sehr gut beraten gefühlt. Ich würde jederzeit wieder auf diese Kanzlei zugehen. Klare Empfehlung also 🙂

Martin Kurzenberg

G-5star

Kompetent und sehr engagiert. Auch kurzfristig erreichbar bzw. umgehende Anwort. Gerne wieder.

M. Erschens

G-5star

Auf Empfehlung zu MS Concept Rechtsanwälte gekommen und bin von Anfang an mehr als zufrieden, tolle Arbeit, mega Beratung und super schnell. Auch die Überwachung der Marke läuft super. Vielen Dank an das Team von Dr. Mühlberger.

Luka Puda