- Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
- Widerspruchsverfahren vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum EUIPO
- Verteidigung Ihrer Marke gegen Widerspruchsverfahren
- Löschung von Marken Dritter mittels Widerspruchsverfahren
- Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
- Widerspruchsverfahren vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum EUIPO
- Verteidigung Ihrer Marke gegen Widerspruchsverfahren
- Löschung von Marken Dritter mittels Widerspruchsverfahren
Ihre Kanzlei für Markenrecht und Widerspruchsverfahren
in Waiblingen, Stuttgart und Backnang
Mit Rechtsanwalt Dr. Sven J Mühlberger, LL.M. (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Master of Law intellectual property law, Lehrbeauftragter für Marken- und Wettbewerbsrecht) haben Sie einen erfahrenen Anwalt für Marken-Widerspruchsverfahren an Ihrer Seite.
Widerspruchsverfahren – was ist das?
Im Markenrecht können Inhaber älterer Marken Widerspruch gegen die Eintragung / Anmeldung einer neuen Marke einlegen, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht. Dies betrifft auch Unionsmarken oder international registrierte Marken (IR-Marken).
Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der neuen Marke erfolgen und ist nicht verlängerbar. Die Widerspruchsgebühr muss innerhalb dieser drei Monate beim Markenamt (DPMA / EUIPO) einbezahlt werden. Andernfalls gilt der Widerspruch als nicht eingelegt.
Über den Widerspruch wird in einem Verfahren entschieden, und die betroffene Marke kann möglicherweise gelöscht werden.
Nahezu alle unserer Mandanten lassen ihre Marken durch uns überwachen, um frühzeitig gegen Anmeldeversuche ähnlicher Marken vorgehen zu können. Das Widerspruchsverfahren stellt ein kostengünstiges und schnelles Verfahren dar, um gegen Anmeldeversuche ähnlicher Marken vorgehen zu können. Wir haben bereits eine Vielzahl an Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) geführt.
Gegen Ihre deutsche Marke (DPMA) / Unionsmarkenanmeldung (EUIPO) wurde Widerspruch eingelegt oder Sie möchten im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke vorgehen? Dann profitieren Sie von unserer langjährigen Expertise und sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.
Ihr MS Concept Team
Wichtige Tipps
Gegen Ihre Marke wurde Widerspruch eingelegt? Was Sie nun tun müssen:
Allein dass gegen Ihre Marke Widerspruch eingelegt wurde, bedeutet noch lange nicht, dass Ihre Marke verloren ist. Ein Widerspruch gegen eine Marke muss sowohl formelle, als auch inhaltliche Voraussetzungen erfüllen. Nur wenn der Widerspruch formal korrekt eingelegt wurde UND Ihre Marke tatsächlich die Kennzeichenrechte des Widersprechenden verletzt, kann der Widerspruch ggf. Erfolg haben. Dies sollte durch einen erfahrenen Fachanwalt geprüft werden.
Selbst wenn der Widerspruch gegen die Marke gerechtfertigt ist, gelingt es in einer Vielzahl an Fällen, eine einvernehmliche Lösung mittels einer Abgrenzungsvereinbarung / Vorrechtsvereinbarung / Koexistenzvereinbarung zu erzielen.
Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.
Vorsicht – nach dem Widerspruch droht die Abmahnung:
Wird ein Widerspruch gegen Ihre Marke eingelegt, geht der Widersprechende davon aus, dass Ihre Marke die Markenrechte des Widersprechenden verletzt. Das Widerspruchsverfahren ist ein Weg, um die Löschung Ihrer Marke zu erreichen.
Zugleich muss der Widersprechende aber auch befürchten, dass Sie die Markenanmeldung in der Absicht vorgenommen haben, die von Ihnen angemeldete Marke auch zu benutzen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Markenanmeldung eine Erstbegehungsgefahr einer Markenrechtsverletzung begründen kann. Das bedeutet, dass der Widersprechende Sie – neben der Einlegung eines Widerspruchs – auch mittels einer kostenpflichtigen Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern kann. Ist die Abmahnung berechtigt, sind die Kosten der Abmahnung vom Abgemahnten zu tragen. Die Kosten der Abmahnung können im Markenrecht schnell mehrere tausend Euro betragen.
Wir empfehlen daher dringend, sich im Falle eines Widerspruchs von einem spezialisierten Fachanwalt beraten zu lassen. Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne.
Was ist eine Abgrenzungsvereinbarung?
Abgrenzungsvereinbarung oder auch Vorrechtsvereinbarungen / Koexistenzvereinbarungen sind Verträge, die zwischen dem Markenanmelder und dem Inhaber der älteren Markenrechte geschlossen werden, um eine friedliche Koexistenz der Parteien sicherzustellen. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung erfolgt häufig dann, wenn die sich gegenüberstehenden Marken zwar ähneln, jedoch in unterschiedlichen Marktbereichen genutzt werden.
In diesen Fällen bietet sich eine einvernehmliche Lösung mittels Abgrenzungsvereinbarung an. In einer solchen Abgrenzungsvereinbarung wird geregelt, wie die Markenanmelder die Marke künftig nutzen darf.
Nach unserer Erfahrung wird ein Großteil der Widerspruchsverfahren über eine einvernehmliche Abgrenzungsvereinbarung erledigt. Derartige Vereinbarungen können äußerst komplex sein und stellen die Weichen für die Zukunft der Marke. Wir empfehlen daher dringend, die Abgrenzungsvereinbarung von einem erfahrenen Fachanwalt aushandeln und erstellen zu lassen.
Sprechen Sie uns gerne an. Wir helfen Ihnen.
Wie bekomme ich mit, ob jemand versucht eine ähnliche Marke anzumelden?
Das Widerspruchsverfahren stellt eine kostengünstige Möglichkeit dar, ähnliche Marken löschen zu lassen. Da ein Widerspruch nur innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung eingelegt werden kann, setzt dies aber natürlich voraus, dass Sie zeitnah von dem Eintragungsversuch erfahren.
Die meisten unserer Mandanten lassen daher ihre Marken überwachen. Die Kosten einer Markenüberwachung sind sehr überschaubar. Durch eine Markenüberwachung wird sicherstellt, dass Sie frühzeitig von ähnlichen Markenanmeldeversuchen erfahren und rechtzeitig dagegen vorgehen können.
Sprechen Sie uns an. Gerne informieren wir Sie über die verschiedenen Möglichkeiten einer Markenüberwachung.
Wie läuft ein Widerspruchsverfahren ab?
Das Widerspruchsverfahren im Markenrecht, geregelt in §§ 29 und 30 der Markenverordnung, ermöglicht es, gegen die Registrierung einer neuen Marke Einspruch zu erheben. Ein Widerspruch muss schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht werden, vorzugsweise unter Verwendung des offiziellen Formblatts. Der Widerspruch sollte die Registernummern der betroffenen Marken, Namen und Anschriften der beteiligten Parteien, sowie die relevanten Waren und Dienstleistungen enthalten. Eine detaillierte Begründung ist nur erforderlich, wenn der Widerspruch gegen eine Unionsmarke beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) eingereicht wird.
Obwohl kein Anwalt für die Einreichung eines Widerspruchs erforderlich ist, wird die Beauftragung eines Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz empfohlen. Das Verfahren kann komplexe juristische Fragen aufwerfen, insbesondere wenn die Gegenseite überzeugende Argumente vorbringt. Der Inhaber der angefochtenen Marke hat die Möglichkeit, auf den Widerspruch zu reagieren, woraufhin das DPMA eine Entscheidung trifft.
Als Konsequenz aus dem Widerspruchsverfahren kann die teilweise oder vollständige Löschung der neuen Marke erfolgen, insbesondere bei umfangreichen Konflikten oder wenn die ältere Marke sehr bekannt ist. Die Löschung wirkt rückwirkend, als wäre die Marke nie registriert worden.
Was ist die „Cooling Off Frist“?
Bei der Cooling Off Frist handelt es sich um eine Besonderheit bei Widersprüchen gegen Unionsmarken vor dem EUIPO. Wenn ein Widerspruch im Markenrecht als zulässig anerkannt wird, informiert das zuständige Amt die Parteien darüber, dass das Verfahren zwei Monate nach Erhalt dieser Mitteilung beginnen wird. Vor Beginn des Verfahrens wird eine zweimonatige „Cooling-off“-Frist eingeräumt. Innerhalb dieser Frist sollen die Parteien klären, ob ggf. eine einvernehmliche Lösung – bspw. mittels Abgrenzungsvereinbarung / Vorrechtsvereinbarung / Koexistenzvereinbarung in Betracht kommt.
Diese Frist kann auf insgesamt 24 Monate verlängert werden, sofern beide Parteien vor Ablauf eine Verlängerung beantragen. Das Amt gewährt in solchen Fällen eine Fristverlängerung von 22 Monaten, unabhängig von der beantragten Dauer.
Was unsere Mandanten über uns sagen (Auszug):
Mit Herrn Dr. Mühlberger und MS Concept an unserer Seite sind wir in Fragen des Marken- und Wettbewerbsrechts sowie im Arbeitsrecht bestens gewappnet. In einem Fall mussten wir gemeinsam bis zum BGH gehen – und wurden auch hierbei hervorragend vertreten. Wir möchten diese starke, zuverlässige Begleitung nicht mehr missen.
Michael Kuhn
Geschäftsführer KUHN Maßkonfektion GmbH & Co. KG
Wir sind als Agentur seit 10 Jahren bei MS Concept – in Jeder Hinsicht werden wir optimal betreut – Jedes Problem hat eine Lösung in der Kanzlei – Eine bessere Beratung und Umsetzung im Marken-, Werbe- und Arbeitsrecht kann man sich nicht wünschen- VIELEN DANK!
Ömer Yalci, Inhaber Verkaufsschmiede
Die Anmeldung unserer Marke bei dem Deutschen Patent- und Markenamt wurde sehr kompetent und professionell abgewickelt. Wir können diese Kanzlei nur Weiterempfehlen – vielen Dank für die tolle Arbeit, Beratung und Unterstützung an das Team von MS Concept RA in Waiblingen
Mike Weber, Inhaber von Gartendekoparadies