- Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG)
- Abmahnungen wegen unzulässigen Werbegeschenken (Zugaben)
- der Prüfung der Zulässigkeit Ihrer Werbung
- allen Fragen rund um das Heilmittelwerberecht (HWG)
- Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG)
- Abmahnungen wegen unzulässigen Werbegeschenken (Zugaben)
- der Prüfung der Zulässigkeit Ihrer Werbung
- allen Fragen rund um das Heilmittelwerberecht (HWG)
Ihre Kanzlei für Heilmittelwerberecht
in Waiblingen, Stuttgart und Backnang
Als Anwälte für Heilmittelwerberecht (Heilmittelwerbegesetz / HWG) stehen wir Ihnen für alle Fragen im Zusammenhang mit dem HWG zur Verfügung. Das Heilmittelwerbegesetz stellt eine Spezialregelung zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar und beinhaltet eine Vielzahl an Verbotstatbeständen.
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) soll insbesondere kranke Menschen vor unangemessener Beeinflussung durch gesundheitsbezogene Werbung schützen, da diese Personengruppe im Krankheitszustand besonders beeinflussbar ist. Durch das Heilmittelwerberecht wird der Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren einer unsachgemäßen Selbstmedikation schützen.
Es gilt für die Hersteller und Anbieter von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie für Leistungserbringer in diesem Sektor, bspw.
- Apotheken
- Krankenhäuser
- Ärzte
- Heilpraktiker
- Optiker
Aber auch Händler, die überhaupt keine gesundheitsbezogene Ausrichtung aufweisen, können bzgl. einzelner Produkte „plötzlich“ unter die strengen Regelungen des HWG fallen, wenn bzgl. einzelner Produkte mit gesundheitsbezogenen Wirkungen geworben wird.
Das Wettbewerbsrecht, insbesondere das Heilmittelwerberecht zählen zu den Kernkompetenzen des Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz. Profitieren Sie von unserer jahrelangen Erfahrung. Egal ob wir Sie als Anwälte präventiv beraten und Ihre Werbung prüfen oder Sie im Abmahnungsfall verteidigen sollen – bei uns sind Sie richtig.
Sprechen Sie uns an, wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Wichtige Tipps
Was ist nach dem Heilmittelwerbegesetz verboten?
Sprechen Sie uns an. Als Anwälte für Heilmittelwerberecht helfen wir Ihnen gerne.
§3 HWG: Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
- wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
- wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass
- ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
- bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
- die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
- , wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
- über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
- über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personengemacht werden.
Sie haben eine Abmahnung wegen der Zugabe von Werbegeschenken erhalten?
Werbegeschenke sind im Zusammenhang mit Medizinprodukten und Arzneimitteln nur sehr eingeschränkt zulässig. Deshalb ist die Zugabe von Werbegeschenken ein häufiger Abmahnungsgrund.
Sie haben eine Abmahnung wegen der Zugabe von Werbegeschenken erhalten? Dann gilt es zunächst zu prüfen, ob die konkrete Zugabe des Werbegeschenks überhaupt im konkreten Zusammenhang mit einem Medizinprodukt / Arzneimittel steht. Sprechen Sie uns an und profitieren Sie von unserer Erfahrung im Heilmittelwerberecht.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Die Zulässigkeit von Werbegeschenken ist in § 7 HWG geregelt. Darin heißt es wie folgt:
(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass
- es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
- die Zuwendungen oder Werbegaben in
- einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
- einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
- die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
- die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
- es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften). Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in Bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.
(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.
Sie haben eine Abmahnung wegen Werbeaussagen im Zusammenhang mit Zirben- / Zirbenholzprodukten erhalten?
Zirbenholz findet in Österreich und in den Alpen bereits seit hunderten von Jahren Verwendung für die Herstellung von Holzprodukten. Dabei werden dem Zirbenholz häufig gesundheitsfördernde Eigenschaften zugewiesen. Doch wenn Sie mit diesen Eigenschaften werben, kann es schnell brenzlig werden.
Werbeaussagen im Zusammenhang mit Zirbenholz / Zirbenprodukte sind häufig Gegenstand von Abmahnungen. Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, sollte diese von einem erfahrenen Anwalt für Wettbewerbsrecht / Heilmittelwerberecht geprüft werden. Der Anwalt muss klären, ob es sich überhaupt um eine gesundheitsbezogene Werbeaussage handelt / ob diese gesundheitsbezogene Werbeaussage ggf. durch (anerkannte) wissenschaftliche Studien belegt ist.
Sie haben eine Abmahnung wegen Werbung für Zirbenholzprodukte / Zirbenprodukte erhalten? Dann profitieren Sie von unserer Erfahrung und sprechen Sie uns an. Als Anwälte für Werberecht / Heilmittelwerberecht helfen wir Ihnen gerne.
Häufig abgemahnte Werbeaussagen (ob diese ggf. zulässig sind, muss im Einzelfall geprüft werden) sind bspw.:
- Zirbenprodukte unterstützen den gesunden Schlaf
- Dank Zirbenprodukten genießt man eine erholsame Nachtruhe
- Zirbenprodukte verwendet man bei Erkältungsbeschwerden
- Zirbenprodukte verwendet man bei Muskelbeschwerden
- Zirbenprodukte hinterlassen ein beruhigendes Raumklima
- Zirbenprodukte erzeugen ein angenehmes Wohlbefinden
- Zirbenprodukte können die Gesundheit nachweislich positiv beeinflussen
- Zirbenprodukte geben die positiven Eigenschaften der Zirbe an das Trinkwasser ab
Was unsere Mandanten über uns sagen (Auszug):
Ich greife bereits seit Jahren im Markenrecht und in wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen auf die Unterstützung von Dr. Mühlberger von MS Concept zurück und kann nur Gutes berichten. Für mich ist besonders wichtig: er denkt mit und lässt einen nicht mit Fachchinesisch im Regen stehen, sondern hat immer ganz konkrete Handlungsempfehlungen. So weiß man, was man im nächsten Schritt zu tun hat. Das ist, wie ich leider vor der Zusammenarbeit mit MS Concept erfahren musste, bei Anwälten keine Selbstverständlichkeit.
Burhan Kotel
Als einer der führenden Anbieter zum Thema Veranstaltungssicherheit im Großraum Stuttgart, steht die rechtliche „Sicherheit“ unseres Unternehmens an erster Stelle . Deshalb gehen wir auch juristisch kein Risiko ein und haben in MS Concept einen Partner, dem wir komplett vertrauen. Ob in Fragen zum Marken-, Wettbewerbs-, Vertrags- oder Arbeitsrecht: Wir fühlen uns bestens aufgehoben – fachlich wie zwischenmenschlich.
BA Frank Steinle, LL.M., Gesellschafter und Prokurist von XXL-Sicherheit GmbH & Co.
Bei Problemen, speziell in meinem Fall, mit der Abmahnindustrie ist diese Kanzlei wärmstens zu empfehlen. Kostengünstig und immer bestrebt das beste Ergebnis für die Mandantschaft herauszuholen. Nur zu empfehlen.
Ax Ro