Wir helfen Ihnen bei

  • Abmahnungen wegen Wettbewerbsverletzungen (UWG)
  • Durchsetzung / Abwehr von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen
  • Einstweiligen Verfügungsverfahren wg. Wettbewerbsverletzungen
  • Verfahren wegen Wettbewerbsverletzungen

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Ihre Kanzlei bei Wettbewerbsverletzungen

in Waiblingen, Stuttgart und Backnang

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG / Wettbewerbsrecht) zählt seit jeher zu unseren Kernkompetenzen. Zwar gibt es keinen „Fachanwalt für Wettbewerbsrecht“ – das Wettbewerbsrecht zählt aber zu den Tätigkeitsbereichen des Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz. Als Fachanwalt unterstützen wir Sie bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.

Zu den Mandanten unserer Kanzlei zählen bspw. die bekannte Drogeriemarktkette „Müller“ sowie eine bekannte Optikerkette. Selbstverständlich beraten und vertreten wir als Anwälte für Wettbewerbsrecht Unternehmen jeder Größe.

Sie haben eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverletzung (UWG / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) erhalten oder einer Ihrer Mitbewerber verhält sich wettbewerbswidrig und Sie möchten gegen diesen vorgehen? Dann sprechen Sie uns an.

Wir helfen Ihnen – seit 2008. Kompetent. Erfahren. Seriös.

Dr. Sven J. Mühlberger

Ihr Fachanwalt für Markenrecht

Dr. Sven J. Mühlberger, LL.M.


Julika Pröpper

Ihr Rechtsanwältin für Markenrecht

Julika Graf


Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Kontaktaufnahme!
Kurzfristige Terminvereinbarung – i.d.R. innerhalb von 24h.

Wichtige Tipps


Abmahnung wegen Wettbewerbsverletzung? Worauf Sie nun achten müssen:

Sie haben eine Abmahnung wegen einer Wettbewerbsverletzung (Verstoß gegen UWG / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) erhalten? Dann sollten Sie jetzt Folgendes auf Folgendes achten:

  • Nehmen Sie die Abmahnung wegen Wettbewerbsverletzung in jedem Fall ernst. Eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverletzung ist keine Lappalie. Die Fristen in der Abmahnung sind meist sehr kurz. Es gilt nun innerhalb der Frist zu klären, ob tatsächlich eine Wettbewerbsverletzung vorliegt UND der Abmahnende überhaupt zum Ausspruch einer Abmahnung berechtigt ist. Zudem gibt es Formalien, die der Abmahner in der Abmahnung beachten muss. Die Klärung dieser Fragen entscheidet dann über die weitere Vorgehensweise und Strategie. Als erfahrene Anwälte für Wettbewerbsrecht stellen wir sicher, dass Sie innerhalb der im Abmahnschreiben gesetzten Fristen optimal reagieren können. Sprechen sie uns an.
  • Lassen Sie die im Abmahnschreiben gesetzten Fristen keinesfalls verstreichen. Die Fristen in einer Abmahnung wegen Wettbewerbsverletzung sind meist sehr kurz gesetzt (häufig +/- eine Woche). Lässt man diese Fristen ungenutzt verstreichen, besteht die Gefahr, dass der Abmahner gerichtliche Schritte einleitet – bspw. durch Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung. Gerade das einstweilige Verfügungsverfahren ist ein im Wettbewerbsrecht häufig genutztes Instrument zur Rechtsdurchsetzung. Das Kostenrisiko eines solches Verfahrens ist in der Regel um ein Vielfaches höher als die im Abmahnschreiben geltend gemachten Anwaltskosten.

Geben Sie keinesfalls ungeprüft die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ab. Eine Unterlassungserklärung ist eigentlich nichts anderes als ein Vertrag. Als Unternehmer können Sie sich in Verträgen zu allem Möglichen verpflichten – auch dazu, eigentlich erlaubtes Verhalten, künftig zu unterlassen. Es gilt also exakt darauf zu achten, dass Sie sich nicht dazu verpflichten, künftig eigentlich erlaubte Werbung / Werbemaßnahmen zu unterlassen. Andernfalls drohen erhebliche Wettbewerbsnachteile.

Wir empfehlen daher dringend, die Abmahnung durch einen erfahrenen Anwalt für Wettbewerbsrecht überprüfen zu lassen. Als erfahrene Kanzlei für Wettbewerbsrecht stellen wir sicher, dass Sie sich gegen eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverletzung / Wettbewerbsverstoß / Verstoß gegen UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) bestmöglich zur Wehr setzen können. Sprechen Sie uns an. Als Anwälte für Wettbewerbsrecht unterstützen wir Sie gerne bei Ihrem Anliegen.

Die Frist im Abmahnschreiben ist sehr kurz – muss ich die Frist einhalten?

Häufig sind die Fristen in einer Abmahnung wegen Wettbewerbsverletzung sehr kurz. Teilweise sogar nur wenige Tage. Was viele nicht wissen: im Wettbewerbsrecht sind kurze Fristen durchaus üblich und in den meisten Fällen auch nicht zu beanstanden.

Ein erfahrener Anwalt für Wettbewerbsrecht ist an derart kurze Fristen „gewohnt“ und kann in der Regel innerhalb dieser Fristen reagieren. Wir empfehlen, die in Abmahnschreiben gesetzten Fristen einzuhalten, um weitere kostenauslösende Maßnahmen des Abmahnenden zu vermeiden.

Sie haben eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverletzung erhalten? Dann kontaktieren Sie uns. Als erfahrene Anwälte für Wettbewerbsrecht helfen wir Ihnen gerne.

Soll ich eine Unterlassungserklärung abgeben? Achtung: eine Unterlassungserklärung gilt für mindestens 30 Jahre!

Sie haben eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverletzung / Wettbewerbsverstoß / Verstoß gegen UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) erhalten? Dann ist dem Abmahnschreiben mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Unterlassungserklärung beigefügt.

In einer Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich, das in der Abmahnung beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen und für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Wenn Sie künftig absolut sicherstellen können, dass sich diese Verstöße künftig nicht wiederholen können, kann eine Unterlassungserklärung ggf. ein sinnvoller Weg darstellen, die Vorwürfe in der Abmahnung auszuräumen.

ABER: wir raten dringend davon ab, die Unterlassungserklärung abzugeben, die der Abmahnung beigefügt ist. Diese kann u.U. als Schuldanerkenntnis interpretiert werden, was sich als nachteilig erweisen kann, wenn der Abmahner im zweiten Schritt Schadensersatzansprüche geltend macht.

WENN Sie eine Unterlassungserklärung abgeben möchten, dann empfehlen wir, die Unterlassungserklärung von einem erfahrenen Anwalt für Wettbewerbsrecht erstellen zu lassen. Eine Unterlassungserklärung gilt für mindestens 30 Jahre. Es sollte sich daher von selbst verstehen, dass diese in erfahrene Hände gehört.

Sprechen Sie uns an. Als erfahrene Kanzlei für Wettbewerbsrecht helfen wir Ihnen gerne.

Sie haben eine einstweilige Verfügung erhalten? Achtung – es ist noch nicht vorbei!

Sie haben eine einstweilige Verfügung wegen einer Wettbewerbsverletzung / Verstoß gegen Wettbewerbsrecht / Verstoß gegen UWG erhalten? Dann haben Sie vermutlich auf eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverletzung nicht reagiert oder sich dazu entschlossen, die in der Abmahnung geforderte Unterlassungserklärung nicht abzugeben.

Ein erfahrener Anwalt für Wettbewerbsrecht weiß, dass der Vorgang mit dem Gerichtsbeschluss auf Erlass der einstweiligen Verfügung noch nicht vorbei ist. Bei einer einstweiligen Verfügung handelt es sich lediglich um eine vorläufige Entscheidung in einem Eilverfahren.

Der Abmahner wird Sie durch dessen Anwalt für Wettbewerbsrecht ca. 2 Wochen, nachdem Sie die einstweilige Verfügung erhalten haben, erneut anschreiben lassen. In diesem Schreiben werden Sie aufgefordert werden, eine sog. „Abschlusserklärung“ abzugeben, in der Sie die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennen.

Ein solches Aufforderungsschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung umfasst meist nur 1-2 Seiten. Dennoch entsteht hierdurch i.d.R. nochmals eine 1,3 Geschäftsgebühr, die meist den Kosten der Abmahnung entspricht. Diese Kosten sind – sofern die Abmahnung wegen Wettbewerbsverletzung tatsächlich gegeben ist – ebenfalls von Ihnen zu tragen.

Ein erfahrener Anwalt für Wettbewerbsrecht weiß daher, dass diese zwei Wochen ab Erhalt der einstweiligen Verfügung keinesfalls ungenutzt verstreichen dürfen.

Sprechen Sie uns an. Als erfahrene Kanzlei für Wettbewerbsrecht helfen wir Ihnen gerne.

Was unsere Mandanten über uns sagen (Auszug):

G-5star

Ich greife bereits seit Jahren im Markenrecht und in wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen auf die Unterstützung von Dr. Mühlberger von MS Concept zurück und kann nur Gutes berichten. Für mich ist besonders wichtig: er denkt mit und lässt einen nicht mit Fachchinesisch im Regen stehen, sondern hat immer ganz konkrete Handlungsempfehlungen. So weiß man, was man im nächsten Schritt zu tun hat. Das ist, wie ich leider vor der Zusammenarbeit mit MS Concept erfahren musste, bei Anwälten keine Selbstverständlichkeit.

Burhan Kotel

G-5star

Als einer der führenden Anbieter zum Thema Veranstaltungssicherheit im Großraum Stuttgart, steht die rechtliche „Sicherheit“ unseres Unternehmens an erster Stelle . Deshalb gehen wir auch juristisch kein Risiko ein und haben in MS Concept einen Partner, dem wir komplett vertrauen. Ob in Fragen zum Marken-, Wettbewerbs-, Vertrags- oder Arbeitsrecht: Wir fühlen uns bestens aufgehoben – fachlich wie zwischenmenschlich. 

BA Frank Steinle, LL.M., Gesellschafter und Prokurist von XXL-Sicherheit GmbH & Co.

G-5star

Bei Problemen, speziell in meinem Fall, mit der Abmahnindustrie ist diese Kanzlei wärmstens zu empfehlen. Kostengünstig und immer bestrebt das beste Ergebnis für die Mandantschaft herauszuholen. Nur zu empfehlen.

Ax Ro